Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(Stand 05/2004)
STOODIO, Tom Stacharczyk
Seestr.1
21514 Güster
Telefon: +49(0)4158 -777
info@stoodio.de
www.stoodio.de
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Firma STOODIO, Inhaber: Tom Stacharczyk (nachfolgend „STOODIO“
genannt) ist in der Werbebranche tätig, verfügt über vielfältige
geschäftliche Kontakte und beschäftigt sich mit Organisation, Koordination
und Vermittlung von Leistungen in den Bereichen: Werbung, Unternehmenskommunikation
und Medien.
(2) STOODIO erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser
AGB.
(3) Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Geschäftspartners
erkennt STOODIO nicht an, es sei denn, STOODIO hat diesen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn
STOODIO in Kenntnis entgegenstehender AGB des Geschäftspartners Leistungen
vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen
zwischen den Parteien, auch wenn sie bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
(5) STOODIO ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist
zu ändern oder zu ergänzen, auch durch Veröffentlichung im Internet
auf den Seiten von STOODIO (www.stoodio.de/agb.htm). Widerspricht der Geschäftspartner
den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
bzw. Veröffentlichung der Änderungsmeldung, spätestens jedoch
bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden
diese entsprechend der Ankündigungen wirksam.
§ 2 – Vertragsabschluss/-inhalt/-laufzeit/-beendigung
(1) Der Vertrag mit dem Geschäftspartner kommt erst mit schriftlicher Bestätigung
des Auftrags/Vertrags nach Eingang der Angebotsbestätigung durch STOODIO
zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebots durch den
Geschäftspartner gelten als neues Angebot. Die Angebote von STOODIO sind
unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 4 Wochen
nach Abgabedatum. Der Geschäftspartner ist an seinen Auftrag zwei Wochen
ab dessen Zugang bei STOODIO gebunden. Aufträge des Geschäftspartners
gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch STOODIO als angenommen,
sofern STOODIO nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages
– zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
(2) Die Übernahme einer Garantie durch STOODIO bedarf der ausdrücklichen
und schriftlichen Bestätigung.
(3) Die Auftragserteilung an Dritte und dessen Abwicklung erfolgt durch STOODIO
im Namen und auf Rechnung des Geschäftspartners, wozu STOODIO ausdrücklich
vom Geschäftspartner bevollmächtigt ist.
(4) Soweit für periodische Arbeiten nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen
vorliegen, gilt als gewerbeüblich Folgendes: regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein Endtermin vereinbart
wurden, können nur unter Einhaltung von einer Frist von drei Monaten zum
Quartalsende gekündigt werden.
Liegt der durchschnittliche Rechnungsbetrag unter 500 Euro im Monat, so reduziert
sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende.
(5) Werden mündliche oder fernmündliche Absprachen (inkl. solche per
elektronischen Medien, wie z. B. Fax, Internet, E-Mail usw.) vereinbart, gelten
diese verbindlich, wenn nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Vereinbarung,
eine Partei dieser Absprache schriftlich widerspricht.
(6) Alle Leistungen (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Blaupausen und Farbausdrucke) sind vom Geschäftspartner zu überprüfen
und binnen drei Arbeitstagen abzunehmen. Werden die Leistungen vom Geschäftspartner
nicht innerhalb von drei Tagen moniert, so gelten sie im Zweifel als genehmigt
und abgenommen.
(7) Soweit Rücktritt bzw. Kündigung gesetzlich oder nach dem Vertrag
zulässig sind, bedürfen sie der Schriftform.
§ 3 – Lieferungs-
und Leistungspflichten
(1) Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht für STOODIO Gestaltungsfreiheit.
Dem Geschäftspartner wird ein Entwurf für die Gestaltung vorgelegt.
Sofern ihm dieser nicht zusagt, hat er Anspruch auf Erstellung von maximal zwei
weiteren Entwürfen. Sagt auch der dritte Entwurf dem Geschäftspartner
nicht zu, kann er vom Auftrag gegen ein einmaliges Abschlagshonorar von 50%
der Gesamthonorarsumme zuzüglich Mehrwertsteuer zurücktreten. Nutzungsrechte
an den entwickelten Entwürfen im Sinne der §§ 31 ff. Urhebergesetz
stehen dem Geschäftspartner dann nicht zu. Will der Geschäftspartner
nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern wünscht er die Erstellung
weiteren Entwürfe, so hat er für jeden Entwurf die entstehenden Kosten
zu tragen, welche von den Parteien jeweils neu zu vereinbaren sind.
(2) STOODIO erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen innerhalb
der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur gültig, wenn
sie ausdrücklich von STOODIO bestätigt worden sind. Bei schriftlich
erteilten Aufträgen bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins
der Schriftform. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem
STOODIO oder über STOODIO beauftragte Dritte durch Umstände, die sie
nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliches
Eingreifen o. Ä.) und durch die STOODIO daran gehindert ist, die Leistung
termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in
dem STOODIO auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners
wartet, die für die Leistung erforderlich ist. STOODIO wird den Geschäftspartner
über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein,
die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.
(3) Überschreitet STOODIO verbindliche Liefer- oder Leistungstermine, so
obliegt es dem Geschäftspartner, STOODIO schriftlich eine angemessene Nachfrist
von mindestens 14 Tagen zur Leistungserbringung zu setzen, nach deren fruchtlosen
Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder eine der Beeinträchtigung
entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder nach Maßgabe des §
9 Schadensersatz verlangen kann. Sofern STOODIO die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet,
hat der Geschäftspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen.
Soweit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, tritt an die Stelle
des Rücktrittsrechts das Recht zu vorzeitiger Kündigung. § 323
Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(4) Wurde der Versand von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen von STOODIO
vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger
Verschlechterung mit Übergabe der Liefergegenstände an das Beförderungsunternehmen
auf den Geschäftspartner über. Bei Lieferung durch STOODIO geht die
Gefahr mit der Ablieferung auf den Geschäftspartner über. Dies gilt
auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart
ist.
(5) STOODIO verwahrt alle ihr überlassenen oder von ihr angefertigten Roh-
und Hilfsmittel zur Erstellung des Endproduktes, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen,
Filme, Fotos und Reinzeichnungen über einen angemessenen Zeitraum mit der
angemessenen Sorgfalt. Ein Anspruch des Geschäftspartners auf Verwahrung
besteht nicht, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Für
Beschädigungen haftet STOODIO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sollen die vorbenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Geschäftspartner
die Versicherung selbst zu besorgen.
(6) STOODIO ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
Wünscht der Geschäftspartner, dass STOODIO ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten. Hat STOODIO dem Geschäftspartner Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung
von STOODIO verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline trägt der Geschäftspartner. STOODIO
haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für
Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von STOODIO
ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die
beim Datenimport auf das System des Geschäftspartners entstehen. Die Zusendung
und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Geschäftspartners.
(7) STOODIO steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von
Belegexemplaren zu Werbezwecken von STOODIO zu. In der Regel sind dies 5 Exemplare.
Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl
bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren
zu vereinbaren.
§ 4 – Treuebindung
(1) Treuebindung gegenüber dem Geschäftspartner verpflichtet STOODIO
zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Geschäftspartners zutreffende
und ausreichende Beratung. Dies betrifft insbesondere die Budgetierung von Einzelmaßnahmen,
die Medienauswahl und die Hinzuziehung von dritten Unternehmen oder Personen.
STOODIO ist verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen
mit dem Geschäftspartner abzustimmen und ihm Entwürfe für die
vorgeschlagenen Werbemittel, Kostenvoranschläge und Terminpläne zur
Bewilligung vorzulegen. Sie überwacht die ordnungsgemäße Durchführung
aller verabschiedeten Maßnahmen. Es steht im Ermessen von STOODIO, für
die Ausführung der Leistungen ihr für geeignet erscheinende Dritte
heranzuziehen.
(2) Sofern der Geschäftspartner sich in dieser Beziehung ein Mitspracherecht
nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl allein durch STOODIO.
§ 5 – Mitwirkungspflichten
des Geschäftspartners
(1) Der Geschäftspartner fördert die Durchführung des Vertrages,
indem er die vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere die vor Erstellung
der Lieferungen und Leistungen durch STOODIO innerhalb der Leistungsfristen
notwendigen Prüfungen und Genehmigungen von Konzepten, Überreichungen
von Texten, Vorlagen etc.) innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erfüllt.
(2) Kommt der Geschäftspartner dieser Pflicht auch nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist durch STOODIO nicht nach, ist STOODIO nach ihrer Wahl berechtigt,
die Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend
einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und als Schadensersatz –
je nach Art der Preisvereinbarung – entweder ein dem Stadium der Entwicklung
des Auftrages entsprechenden Anteil des Pauschalpreises, mindestens aber 2/3
ihrer vereinbarten Vergütung oder nach der Wahl von STOODIO den bisher
entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen. Ist ein
Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages, so tritt an die Stelle
des Rücktrittsrechts ein Recht zur fristlosen Kündigung. Als Schadensersatz
kann STOODIO dann den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen
Gewinns verlangen.
§ 6 – Preise
und Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für die Leistungen von STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen
Dritten wird im Angebot bzw. im Auftrag festgelegt. Dabei gelten die Preise
für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang
und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Zwischenzeitliche Preissteigerungen durch Lohnerhöhung
oder Materialpreissteigerungen in den verarbeitenden Zulieferbetrieben werden
von STOODIO an den Geschäftspartner weitergegeben. Wenn abzusehen ist,
dass die tatsächlichen Kosten die von STOODIO schriftlich veranschlagten
um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der Geschäftspartner auf
die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Geschäftspartner genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar
war sowie nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung
des Geschäftspartners einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen
werden dem Geschäftspartner gesondert berechnet.
(2) STOODIO ist berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen in Geschäftspartnernamen als Vermittler zu
bestellen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung von STOODIO in Interesse des Geschäftspartners abgeschlossen
werden, ist der Geschäftspartner verpflichtet, STOODIO im Innenverhältnis
von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für
die Fremdleistung.
(3) Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise,
sofern nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um Inklusivpreise
handelt. Die Preise von STOODIO gelten ab Hamburg. Sie schließen –
falls eine Versendung notwendig oder vereinbart werden sollte – Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(4) Das erste Drittel der Auftragssumme ist jeweils bei Auftragserteilung fällig,
das zweite Drittel darf STOODIO bei Fertigstellung von 50% der Arbeiten fällig
stellen. Restzahlung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung.
Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Geschäftspartner das Eigentum von STOODIO bzw. das Eigentum den von dieser
herangezogenen Dritten. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
(5) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch
STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen Dritten mit dem Ziel des Vertragsabschlusses
mit dem Geschäftspartner erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender
Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Geschäftspartner dafür vereinbarten
Entgeltes (Präsentationshonorar). Skizzen, Entwürfe, Probesätze,
Abzüge und Muster können berechnet werden, auch wenn der Auftrag nicht
erteilt wird. STOODIO arbeitet in keinem Fall unentgeltlich, auch nicht, wenn
die Entwürfe oder Beratung durch den Geschäftspartner nicht genutzt
werden. Wurde kein Honorar vereinbart, so werden die Leistungen nach Aufwand
gemäß der derzeit gültigen Preisliste von STOODIO berechnet.
Soweit keine Preisliste vorliegt, bestimmt STOODIO die Vergütung nach billigem
Ermessen. Erhält STOODIO nach der Präsentation keinen Auftrag, so
bleiben alle Leistungen von STOODIO bzw. den von dieser herangezogenen Dritten,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von
STOODIO; der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher
Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige
Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von STOODIO nicht zulässig.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von STOODIO gestalteten
Werbemitteln verwertet, so ist STOODIO berechtigt, die präsentierten Ideen
und Konzepte anderweitig zu verwenden.
(6) Kommt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Geschäftspartners
nicht zur Durchführung, so können, soweit nicht der Geschäftspartner
einen geringeren Schaden nachweist, 15% des Gewinnausfalls berechnet werden.
Darüber hinaus bleibt STOODIO unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vertragsmäßig zu
vergüten.
(7) Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte
erhält STOODIO ein Honorar in der Höhe von, soweit nicht anders vereinbart,
15%. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden vom Geschäftspartner gesondert entlohnt. Das gilt
insbesondere für alle Nebenleistungen von STOODIO, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versand-, Recherche-, Castingkosten oder Reisen). Werden im Zuge der Produktionsabwicklung
Fremdangebote von Dritten eingeholt, jedoch der Auftrag vom Geschäftspartner
anderweitig vergeben, so werden die Leistungen der Angebotseinholung nach Aufwand
in Rechnung gestellt.
(8) Der Geschäftspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruht, kann der Geschäftspartner nicht ausüben.
(9) Gerät der Geschäftspartner mit einer Zahlung in Verzug, ist STOODIO
berechtigt, unbeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in
Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz
zu verlangen, mindestens jedoch 10%.
§ 7 – Urheberrechte,
Nutzungsrechte, Zeichnungsrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
(2) Der Geschäftspartner erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte
etc.) an Vorlagen und Texten, die er STOODIO übergibt, zu besitzen. Der
Geschäftspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages,
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Geschäftspartner
hat STOODIO von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
(3) Sofern STOODIO die Aufträge nicht nach eigenen oder selbst beschafften
Vorlagen erstellt, sondern vom Geschäftspartner gelieferte Vorlagen verwendet,
wird STOODIO, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das Recht eingeräumt,
die Vorlagen zu verwenden. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere
das Recht ein, an den Vorlagen solche Veränderungen vorzunehmen, die aus
technischen Gründen geboten oder unter Berücksichtigung der Erfordernisse
wünschenswert sind; hierzu zählt auch das Recht, an den Vorlagen solche
Veränderungen vorzunehmen, die für eine Verwendung der Vorlage erforderlich
sind. Der Geschäftspartner sichert zu, dass er zur Einräumung der
vorgezeichneten Rechte vom dem/den Urheber/n gemäß §§ 31
ff. Urhebergesetz ermächtigt worden ist. Werden durch die Nutzung der Vorlagen
Rechte Dritter verletzt und wird STOODIO deshalb von einem Dritten in Anspruch
genommen, übernimmt der Geschäftspartner die Verpflichtung, STOODIO
von jedem ihm aus der Verletzung von Rechten Dritter erwachsenden Schaden freizustellen.
Der Schaden umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Für die rechtzeitige und vollständige
Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Geschäftspartner verantwortlich.
(4) STOODIO versichert, die von ihr erstellten Leistungen nach besten Wissen
und Gewissen unter Berücksichtigung von Rechten Dritter erstellt zu haben,
also ohne in unzulässiger Weise das geistige Eigentum Dritter zu nutzen
bzw. wettbewerbsrechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine entsprechende Gewährleistung
übernimmt STOODIO hierfür nicht, insbesondere ist sie nicht verpflichtet,
jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen. STOODIO veranlasst
eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners;
die damit verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner zu tragen.
(5) Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von STOODIO bzw. den von
dieser herangezogenen Dritten als geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz.
Dies sind insbesondere Konzepte, Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen,
Tabellen, Karten, Fotos sowie Veranstaltungsideen. Die Nutzungsrechte werden,
wenn nicht anders geregelt, stets für den im Angebot und Auftrag vorgesehenen
Umfang (Vertriebsgebiet, Auflage, Dauer etc.) und ausschließlich an den
Geschäftspartner übertragen. Werden im Rahmen von Präsentationen
vorgelegte Arbeiten voll bezahlt, so gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte
auf den Geschäftspartner über. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit
von Entwürfen wird die Gewähr seitens STOODIO nur nach besonderer
Vereinbarung übernommen. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt,
die im Angebots- und/oder Präsentations-Stadium eingereichten Vorschläge
zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt
sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in
abgewandelter Form oder durch Dritte.
(6) Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt werden mussten,
insbesondere Illustrationen, Layouts, Grafiken, Fotos usw. verbleiben im Eigentum
von STOODIO. In der Regel gehen lediglich die Nutzungsrechte auf den Geschäftspartner
über. Ein Überlassen der Originale ist im Einzelfall gegen Entgelt
möglich. STOODIO ist berechtigt, die Vorlagen, Materialien u. ä.,
die allgemein für jedermann zugänglich sind, auch im Rahmen von anderen
Aufträgen zu verwenden, ohne dass der Geschäftspartner, in dessen
Auftrag diese Vorlagen ursprünglich erstellt worden waren, hiergegen Einwände
erheben kann.
(7) STOODIO hat das Recht, alle von ihr entworfenen Produkte, insbesondere Anzeigen
in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und
Sitz der Firma in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die
Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den oben genannten Angaben
zu versehen. STOODIO bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen
davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(8) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
vorbehalten.
§ 8 – Mängelansprüche
(1) STOODIO haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung
der von ihr selbst erbrachten Leistungen. Im Übrigen tritt STOODIO Ansprüche
wegen Mängeln von Drittfirmen übernommenen Leistungen an den Geschäftspartner
ab.
(2) STOODIO haftet nicht für die Richtigkeit aller STOODIO überlassenen
Textangaben, Fotos und Illustrationen und deren Nutzung. Für die zur Bearbeitung
überlassenen Unterlagen des Geschäftspartners sowie fernmündlich
durchgegebene Korrekturen übernimmt STOODIO keine Haftung. Satzfehler werden
kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen,
insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten
Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist das Manuskript maßgebend.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Geschäftspartner.
Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstigen Manuskripten geht
mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion
auf den Geschäftspartner über. Delegiert der Geschäftspartner
im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an STOODIO,
stellt er sie von der Haftung frei.
Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringe Farbabweichungen
vom Original nicht beanstandet werden.
(3) Der Geschäftspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Leistungen in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
(4) Mängelansprüche durch den Geschäftspartner müssen innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel,
die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können
nur innerhalb von einem Jahr nach Empfang der Ware gegenüber STOODIO geltend
gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Geschäftspartner
seine Gewährleistungsrechte. Die Beweislastumkehr gemäß BGB
ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist
vom Geschäftspartner zu beweisen.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Geschäftspartner kostenlose
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen,
welche, mindestens aber drei Wochen beträgt. Ist die Nachfrist erfolglos
abgelaufen, schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, verweigert
STOODIO die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für eine
der Parteien unzumutbar, so hat der Geschäftspartner das Recht, eine Minderung
des Kaufpreises zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten, nach Maßgabe
des § 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erstattung seiner
vergeblichen Aufwendungen geltend zu machen. Schadenersatzansprüche des
Geschäftspartners, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter
oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von STOODIO beruhen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Geschäftspartner
kann daneben ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn STOODIO die
Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
Frist nicht mangelfrei bewirkt und der Geschäftspartner im Vertrag den
Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden
hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Jegliche Mängelansprüche entfallen, wenn der Geschäftspartner
Korrekturen ohne Einschaltung von STOODIO selbst durchführt.
(7) Die genannten Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem
Jahr nach Ablieferung des Produktes bei dem Geschäftspartner.
§ 9 – Haftung
(1) STOODIO haftet nur dann für Schäden, wenn STOODIO, ihre Erfüllungsgehilfen
eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden
Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
von STOODIO zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung von STOODIO auf den Schaden
beschränkt, der für STOODIO bei Vertragsschluss vernünftigerweise
vorhersehbar war. Sämtliche Ersatzansprüche des Geschäftspartners
gegen STOODIO, gleich, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, sind der Höhe
nach auf höchstens den einfachen Wert des jeweiligen Auftragswertes, bei
Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr
beschränkt. Soweit STOODIO auf Veranlassung des Geschäftspartners/Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet
sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
Delegiert der Geschäftspartner/Verwerter die Freigabe in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen an STOODIO, stellt er damit STOODIO von der Haftung frei.
Die Haftung für Schäden aus Verzug und anfänglicher Unmöglichkeit
ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung,
(2) STOODIO wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Geschäftspartner
rechtzeitig auf die für STOODIO erkennbaren gewichtigen Risiken hinweisen.
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei denen von STOODIO vorgeschlagenen Werbemaßnahmen
ist aber der Geschäftspartner selbst verantwortlich. Er wird eine von STOODIO
vorgeschlagene/erbrachte Leistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von
der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist das
Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von STOODIO für Ansprüche,
die auf Grund der Leistung von STOODIO gegen den Geschäftspartner erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet STOODIO nicht
für Prozess-, -Anwalts- oder Gerichtskosten sowie für Schadenersatzforderungen
oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der
Durchführung der vom STOODIO erbrachten Leistung selbst in Anspruch genommen
wird, hält der Geschäftspartner STOODIO schad- und klaglos: der Geschäftspartner
hat STOODIO somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme durch einen
Dritten entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob
der Geschäftspartner die Leistung selbst geliefert hat oder ob STOODIO
sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat.
(3) Die Haftung von STOODIO wegen Personenschäden, abgegebener Garantien,
sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 10 – Geheimhaltung
(1) Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart
sind, sind die Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit
bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen,
insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Geschäftspartner, die
bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als
geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet. Soweit sie Dritte
zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, verpflichten sich diese zu gleicher
Sorgfalt.
Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit
hinaus.
(2) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände
unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Mitarbeiter, die Zugang
zu den Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht von
STOODIO und die Geheimhaltungspflicht zu belehren.
§ 11 – Konkurrenzausschluss
(1) STOODIO verpflichtet sich, den Geschäftspartner über ihr bekannte
Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss
für im Einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen. Mit der
Einräumung des Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Geschäftspartner,
für die Dauer des Vertrages keine Konkurrenzunternehmen von STOODIO mit
Lieferung und Leistung im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, Dritte, die an dem Auftrag
zugrunde liegenden Tätigkeiten direkt oder indirekt beteiligt sind, ohne
Berücksichtigung der anderen Vertragspartei, entsprechend den Regelungen
dieser AGBs, zu Geschäftsbeziehungen anzuwerben. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich die vertragsbrüchige
Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1000,00 €, mindestens
jedoch 50 % des von ihr jeweils vereinbarten Honorars.
§ 12 – In-sich-Geschäfte
(1) STOODIO ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
§ 13 – Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Geschäftspartner kann gegen STOODIO gerichtete Ansprüche nur
mit schriftlicher Zustimmung von STOODIO an Dritte abtreten und die Rechtsstellung
aus mit STOODIO geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung
von STOODIO auf Dritte übertragen.
(2) STOODIO hat das Recht, ihre Rechtsstellung aus mit dem Geschäftspartner
geschlossenen Verträgen auf andere Unternehmen zu übertragen. Der
Geschäftspartner kann der Übertragung widersprechen, wenn durch sie
nicht unerhebliche betriebliche Interessen des Geschäftspartners berührt
werden.
(3) Der Geschäftspartner darf gegen Ansprüche von STOODIO nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(4) Gerät der Geschäftspartner mit Zahlung aus einem mit STOODIO abgeschlossenen
Einzelvertrag in Verzug, so kann STOODIO die Erfüllung fälliger Lieferungen
oder Leistungen im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehung zum Geschäftspartner
verweigern, bis der Verzug beseitigt ist. STOODIO steht an allen vom Geschäftspartner
gelieferten Vorlagen, Fotos, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
§ 14 – Datenschutz
(1) STOODIO weist gemäß §§ 33 BDSG, 3 TDDSG und 3 TDSV
darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung
gespeichert und verarbeitet werden. Der Geschäftspartner erteilt hierzu
mit Vertragsabschluss seine Zustimmung. Er kann diese jederzeit gem. §
3 Abs. 6 TDDSG widerrufen.
(2) STOODIO ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Geschäftspartner zu
verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Geschäftspartner,
zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten
Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Geschäftspartner kann
dieser Verwendung seiner Daten widersprechen. STOODIO wird dem Geschäftspartner
auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er
ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.
§ 15 – Schlussbestimmungen
(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder die teilweise
oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso wie
die Abänderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Das Schriftlichkeitserfordernis
nach diesen AGB wird auch durch Erklärung per Fax gewahrt.
(2) Für die von STOODIO auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge
und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich, welcher Art gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum
einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über
das Zustandekommen, die Abwicklung sowie die Beendigung des Vertrages ist, wenn
der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn
der Geschäftspartner keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
hat, Hamburg. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980, - CISG -) finden keine Anwendung. Die Geschäftsräume
von STOODIO sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Geschäftspartner
Kaufmann ist oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
befindet Hamburg als Gerichtsstand als vereinbart.
(4) Sollten Bestimmungen dieser AGBs oder eine künftig in diese aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGBs
nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte,
dass die AGBs eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem
am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,
sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme
einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit
einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der
Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten
möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung
oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.